8b. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen
Frist nach Fertigstellung bzw. Avisierung des Versandes nicht
prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der
Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann
ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager oder bei einem
Spediteur oder anderen Betrieb einzulagern.
8c Auf Grund der engen Zeitplanung in unserer Branche, kann
von uns bei Verzug der Freigabe von Freigabemustern von mehr
als einer Woche nach Anlieferung des Musters beim Kunden, der
von uns schon geleistete Teil vom Auftragswert in Rechnung gestellt
werden.
Die Ware kann in der Zwischenzeit bei einem externen Dienstleister
eingelagert werden. Die Kosten trägt der Auftraggeber des Auftrags.
Zusätzlich haben wir das Recht, nach einer Fristsetzung von
einer weiteren Woche, schon hergestellte Teile der Produktion
(Stoffe usw.) an den Kunden unkonfektioniert auszuliefern. Ein
Export zurück zu unserer Produktion - auch in andere Länder -ist
dann die Aufgabe des Kunden.
Wir haben das Recht die weitere Konfektionierung und Veredelung
abzulehnen.
9. Beanstandungen
9a. Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Auftragsbestätigung
unverzüglich zu prüfen. Wenn ein evtl. Fehler nicht unverzüglich
gemeldet wird, gilt diese Auftragsbestätigung als akzeptiert,
auch wenn dadurch evtl. die Lieferung nicht wie ursprünglich
gewünscht ausfällt.
9b. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich zu
prüfen. Das gilt insbesondere auch für Ausfallmuster, falls die
Ware in seinem Namen an einen dritten Versand wurde. Bei Direktversand
bleibt die Pflicht zur Warenüberprüfung beim Auftraggeber.
9c. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Fertigungsfreigabeerklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt,
die erst in dem sich an die Freigabeerklärung anschließenden
Fertigungsprozess entstanden sind.
9d. Offene Mängel müssen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb
von 8 Tagen nach Versand der Sendung erfolgen. Versteckte Mängel
müssen innerhalb 30 Tage gerügt werden. Spätere Mängelanzeigen
können nicht berücksichtigt werden. Die Form der Mängelrüge ist
im BGB geregelt.Nicht zurück gesendete Warre (inerhalb 8 Tage)
wird verrechnet.(Gilt Aufgabe Datum)
9e. Mängel an Teilen der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung.
9f. Der Lieferant hat zunächst das Recht der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Im Falle
verzögerter, unterlassener, unmöglicher oder misslungener Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Stornierung des Vertrages
oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine weitergehende
Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere bei Fehlschlagen
der Nachbesserung wegen Verzuges oder Schlechterfüllung der Nachbesserungspflichten
sowie Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
9g. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in
der Farbe, Qualität, Material, Gewicht und sonstigen Ausführungen
sind kein Anlass für Beanstandungen seitens des Auftraggebers.
9h. Beim Textildruck sind leichte Tonwertschwankungen, sowohl
bei dem Andruck als auch in der späteren Lieferung, immer möglich
und unvermeidbar. Dies gilt insbesondere beim 4c-Fotorasterdruck
in Offsetqualität und ist kein Grund für eine Beanstandung.
9i. Nach Beanstandung werden vom Lieferanten Muster zur Prüfung
angefordert. Die angeforderte Musterware ist innerhalb von drei
Werktagen zu verschicken und mit Markierungen zu versehen, so
dass die Art und Position der Fehler vom Lieferanten nachzuvollziehen
sind. Geschieht dies nicht, so hat die Reklamation keine Gültigkeit.
10. Lohnveredlung
10a. Bei Lohnveredlungsarbeiten ist die Haftung auf die Höhe
der Veredlungskosten beschränkt.
10b. Vom Auftraggeber angelieferte Waren sind frei Haus anzuliefern.
Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die
Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge.
11. Urheberrechte
11a. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Reproduktionsunterlagen
ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber
haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt wurden. Der Auftraggeber
hat den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter wegen einer
solchen Rechtsverletzung freizustellen. Bei Fertigungen von Lizenzprodukten
oder –abbildungen oder Produkten, die dem Markenschutzgesetz
unterliegen, in einer ausländischen Fertigungsstätte, sind vom
Auftraggeber Kopien der Lizenzverträge oder eine Bestätigung
des Markeninhabers dem Lieferanten vorzulegen.
11b. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Skizzen, Entwürfen,
Lithos usw. des Lieferanten liegen, vorbehaltlich ausdrücklicher
anderweitiger Regelung, bei dem Lieferanten.
11c. Produktionsmittel wie Lithos, Schablonen, Werkzeuge etc.
bleiben Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn diese Kosten
anteilig in Rechnung gestellt werden. Dem Lieferanten übersandte
Vorlagen, Reinzeichnungen, Filme etc. werden nach Abschluß des
Auftrages unverzüglich an den Auftraggeber zurückgeschickt, falls
nicht ausdrücklich eine andere Regelung gewünscht wird. Der Lieferant
haftet nicht für Beschädigung oder Verlust, es sei denn, daß
dies mit Vorsatz oder in grober Fahrlässigkeit geschieht.
11d. Im Falle von Fehl- oder Überproduktionen haben wir das
Recht, die Produkte in die Dritte Welt oder an Händler weiterzuverkaufen.
So kann die Ware noch einem Sinn zugeführt werden und muss nicht
vernichtet werden. Dies schont Ressourcen und unsere Umwelt.
12. Korrekturabzüge
12a. Korrekturabzüge und Freigabemuster sind vom Auftraggeber
auf Richtigkeit zu prüfen und dem Lieferanten unverzüglich freizugeben.
Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler.
12b. Bei Fertigungsaufträgen ist der Lieferant nicht verpflichtet,
dem Auftraggeber einen Korrekturabzug oder ein Freigabemuster
zu überlassen. Wird die Übersendung eines solchen nicht ausdrücklich
verlangt, so beschränkt sich die Haftung ausschließlich auf Vorsatz
oder grobes Verschulden. Für die Gestaltung von Fertigungsvorlagen
übernimmt der Lieferant keine Haftung.
13. Eigenwerbung des Lieferanten
13a. Der Lieferant ist berechtigt, von ihm produzierte Produkte
in seinen eigenen Katalogen und anderen Printmedien, Anzeigen
etc. abzubilden, auf Ausstellungen zu präsentieren sowie diese
als Muster anderen Kunden zur Verfügung gestellt und mit deren
Adresse versehen werden.
14. Umtausch & Storno
14a. Muster sind aus hygienischen Gründen leider vom Umtausch
ausgeschlossen und müssen daher voll in Rechung gestellt werden.
Sie sind als solche auf der Rechnung gekennzeichnet.
14b. Unveredelte Lagerware, kann gegen eine Stornogebühr von
15% des Nettowertes mindestens aber 15.- Euro netto umgetauscht
order storniert werden. Zudem werden die Frachtkosten nach Aufwand
berechnet.
14c. Bei Aufträgen mit Veredelung (Druck, Stick usw) ist eine
Stornierung nur innerhalb von 24 Stunden nach Auftrag möglich,
da die Ware dann dem Vorbereitungsprozesss unterzogen wird und
nicht mehr in das Lager einsortiert werden kann. Angefallene
Kosten werden in Rechnung gestellt.
14d. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch oder Storno ausgeschlossen,
da hier Stoffe speziell für den Kunden gekauft werden.
14e. Für den Umtausch von unveredelter Lagerware muss der Auftraggeber
den Umtausch schriftlich ankündigen. Im Paket muss der Lieferschein
mitgeschickt werden, da sonst die Ware nicht zugeordnet werden
kann. Ist das nicht der Fall, kann eine Rückzahlung oder Stornierung
von Rechnungen nicht garantiert werden.
15. Schriftnorm
15a. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen aller
Verträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16a. Erfüllungsort ist St.Pölten Niederösterreich
16b. Der Gerichtsstand liegt in der Wahl des Lieferanten.
17. Sonstiges
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten
unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Dies gilt insbesondere
mit Rechtsbeziehungen zu ausländischen Geschäftspartnern.
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten
unterliegen ausschließlich dem Österreichische Recht. Dies gilt
insbesondere mit Rechtsbeziehungen zu ausländischen Geschäftspartnern.